Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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worden, für alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich 
benutzt werden; 
b) in diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin statt- 
gehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise er- 
folgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages, welcher für 
die Beschaffung (nicht auch für die Erneuerung) der bezüglichen 
Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Lokomotiven 
nebst Tendern nach Verhältniß der Lokomotiomeilen, und bei den 
Personen= und Güterwagen nach Verhältniß der Wagenachsmeilen, 
auf jeden der beiben Theile des Thäringischen Bahnunternehmens 
repartirt werden, und daß alsdann, soweit die also ermittelten 
Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder für die Gotha-Leine- 
felder Bahn mehr oder weniger betragen, als vier Prozent von 
den aus ihren respektiven Fonds wirklich verwendeten Beschaffungs- 
kosten ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung 
der Zinsen des Anlagekapitals zureicht, die ganze Differenz, sonst 
aber blos z derselben von dem Betriebsfonds der Hauptbahn 
kreditirt und beziehungsweise debitirt werden; 
c) was im Verkehre mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt 
und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Ein- 
nahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thürin= 
gische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der Wagen- 
achsmeilen verrechnet. 
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven und 
Tendern Vergätungen in Einnahme oder Ausgabe kommen, so 
partizipiren daran beide Theile des Gesammtunternehmens, jedoch 
nach Verhältniß nicht der Wagenachsmeilen, sondern der Lokomotio-= 
meilen. 
g. 12. 
Die im F. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver- 
Pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen be- 
greift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Postkondukteure 
und des expedirenden Personals in jenen Wagen in gch. 
Die rücksichtlich des Postdiensies und rücksichtlich der Anlage und Unter- 
haltung elektromagnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und der Thürin- 
Lichen Eilendahngesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle-Gerstungen 
ezüglichen Verträge sollen auch für die Gotha-Leinefelder Bahn, und zwar die 
Postverträge für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Telegraphen- 
verträge für die ganze Bahn Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse 
eine Abänderung bedingen. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen 
Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgelklich zu gestatten. Sie über- 
nimmt die Beförderung von Privat= und Staatsdepeschen mit dem Telegraphen 
dieser Bahn auf Grund des Reglements vom 1. Januar 1862. und der ewaigen 
(Nr. 6391.) spaͤ-
	        
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