Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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spaͤteren Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen desselben. Sie ist verpflichtet, die 
Depeschen der beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen Telegraphen- 
Stationen, wo keine Stationen der Koͤniglich Preußischen Telegraphen errichtet 
sind, zenkgelglich zu befördern (Art. 12. des Staatsvertrages vom 11. Septem- 
ber 1863.) 
* 
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu 
militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. Seite 373.) ist die Gesellschaft 
verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1801., 
betreffend die Organisation des Transportes größerer Truppenmassen auf den 
Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und 
sonstigen Armeebedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 
1. Mai 1861. für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf 
den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abanderungen und Ergänzungen dieser 
Reglements und Instruktion zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und 
Effekten jeglicher Art nach Maaßgabe des Artikels 13. des Staatsvertrages vom 
11. September 1863. zu ermäßigten Preisen zu transportiren. 
S. 14. 
Der Tarif und die Fahrpläane für die neue Bahn unterliegen der Ge- 
nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen (Artikel 7. 8. 21. des 
Staatsvertrages vom 11. September 1863.). 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf derselben auf 
Verlangen des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten eine vierte Wagenklasse einzurichten. 
g. 15. 
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach 
Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der 
gesammte Zuschuß von 34 Prozent zu den Zinsen der neuen Stammaktien 
Litt. B. der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus der Staatskasse geleistet 
werden müssen, so u die Staatsregierungen berechtigt, die Verwaltung und 
den Betrieb der neuen Bahn zu übernehmen. Im Fall der Geltendmachung 
dieser Befugniß sind die Staatsregierungen keiner Beschränkung von Seiten 
der Gesellschaft unterworfen, jedoch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen 
und den aufkommenden Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche nach F. 9. von 
ihnen zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche für die eigene Admi- 
nistration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen Litt. B. zukommen zu lassen. 
Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu 
fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der 
Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es verstehr sich von selbst, 
daß die Gesellschaft auch während der Staatsadministration der Bahn den 
achten Theil des zu zahlenden Jinszuschusses fort zu entrichten hat, wogegen von 
ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu leisten ist. 
g. 16.
	        
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