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spaͤteren Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen desselben. Sie ist verpflichtet, die
Depeschen der beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen Telegraphen-
Stationen, wo keine Stationen der Koͤniglich Preußischen Telegraphen errichtet
sind, zenkgelglich zu befördern (Art. 12. des Staatsvertrages vom 11. Septem-
ber 1863.)
*
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu
militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. Seite 373.) ist die Gesellschaft
verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1801.,
betreffend die Organisation des Transportes größerer Truppenmassen auf den
Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und
sonstigen Armeebedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom
1. Mai 1861. für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf
den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abanderungen und Ergänzungen dieser
Reglements und Instruktion zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und
Effekten jeglicher Art nach Maaßgabe des Artikels 13. des Staatsvertrages vom
11. September 1863. zu ermäßigten Preisen zu transportiren.
S. 14.
Der Tarif und die Fahrpläane für die neue Bahn unterliegen der Ge-
nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen (Artikel 7. 8. 21. des
Staatsvertrages vom 11. September 1863.).
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf derselben auf
Verlangen des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten eine vierte Wagenklasse einzurichten.
g. 15.
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach
Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der
gesammte Zuschuß von 34 Prozent zu den Zinsen der neuen Stammaktien
Litt. B. der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus der Staatskasse geleistet
werden müssen, so u die Staatsregierungen berechtigt, die Verwaltung und
den Betrieb der neuen Bahn zu übernehmen. Im Fall der Geltendmachung
dieser Befugniß sind die Staatsregierungen keiner Beschränkung von Seiten
der Gesellschaft unterworfen, jedoch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen
und den aufkommenden Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche nach F. 9. von
ihnen zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche für die eigene Admi-
nistration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen Litt. B. zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu
fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der
Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es verstehr sich von selbst,
daß die Gesellschaft auch während der Staatsadministration der Bahn den
achten Theil des zu zahlenden Jinszuschusses fort zu entrichten hat, wogegen von
ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu leisten ist.
g. 16.