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rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
geprüft und dechargirt, mit der Maaßgabe jedoch, daß dieselben der Reoision
der Eisenbahn= Aufsichtsbehörde, begiehungewene durch einen Kommissar der
Königlich Preußischen Staatsregierung unterliegen.
g. 20.
Wenn die bei der Thuͤringischen Hauptbahn betheiligten Staatsregierungen
von dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. November 1833. zustehenden Rechte
des Ankaufs Gebrauch machen, so soll auch dem Königlich Preußischen Staat
und dem Herzoglich Süächsischen Staat das Recht zustehen, gleich zeitig die
Gotha-Leinefelder Bahn fur sich zu erwerben (Artikel 18. des Staatsvertrages
vom 11. September 1863.).
Also geschlossen, genehmigt, ausgefertigt und unterschrieben.
Erfurt, den 12. Januar 1866.
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
Kieschke, (L. S.) v. Nostitz. Reinhard. Kraeger.
Geheimer Regierungsrath. Heermann. Riemann. Hartnack.
G. Glenck.
Statuten-Nachtrag,
bezüglich der Gotha-Leinefelder Bahn.
F. 1.
Das Unternehmen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird auf den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gotha, im Anschluß an die Thüringische
Eisenbahn, über Langensalza und Mühlhausen bis Leinefelde, im Anschluß an
die von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft von Halle
nach Kassel zu bauende Zweigbahn, nach Maaßgabe des zwischen der Koniglich
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung
einerseits, und der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre
Dient, andererseits, abgeschlossenen Vertrages vom 12. Januar 1866. aus-
gedehnt.
K. 2.