Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
geprüft und dechargirt, mit der Maaßgabe jedoch, daß dieselben der Reoision 
der Eisenbahn= Aufsichtsbehörde, begiehungewene durch einen Kommissar der 
Königlich Preußischen Staatsregierung unterliegen. 
g. 20. 
Wenn die bei der Thuͤringischen Hauptbahn betheiligten Staatsregierungen 
von dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. November 1833. zustehenden Rechte 
des Ankaufs Gebrauch machen, so soll auch dem Königlich Preußischen Staat 
und dem Herzoglich Süächsischen Staat das Recht zustehen, gleich zeitig die 
Gotha-Leinefelder Bahn fur sich zu erwerben (Artikel 18. des Staatsvertrages 
vom 11. September 1863.). 
Also geschlossen, genehmigt, ausgefertigt und unterschrieben. 
Erfurt, den 12. Januar 1866. 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
Kieschke, (L. S.) v. Nostitz. Reinhard. Kraeger. 
Geheimer Regierungsrath. Heermann. Riemann. Hartnack. 
G. Glenck. 
Statuten-Nachtrag, 
bezüglich der Gotha-Leinefelder Bahn. 
F. 1. 
Das Unternehmen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird auf den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gotha, im Anschluß an die Thüringische 
Eisenbahn, über Langensalza und Mühlhausen bis Leinefelde, im Anschluß an 
die von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft von Halle 
nach Kassel zu bauende Zweigbahn, nach Maaßgabe des zwischen der Koniglich 
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung 
einerseits, und der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre 
Dient, andererseits, abgeschlossenen Vertrages vom 12. Januar 1866. aus- 
gedehnt. 
K. 2.
	        
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