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Erforderlich ist der Beschluß des so vermehrten Verwaltungsrathes aus-
drücklich für folgende Fälle:
1) für die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats der
Zweigbahn;
2) für die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen der
Zweigbahn und deren Abänderungen;
3) für die Feststellung des Regulatios über die zum Reserve= und Er-
neuerungsfonds der Zweigbahn fließenden Jahresbeträge;
über die Entlassung der ursprünglichen Zeichner der Stammaktien L.ilt. B.
aus der persönlichen Verbindlichkeit;
5) zur Begutachtung der nach F. 29. des Statutes dem Beschlusse der
Generalversammlung unterliegenden Gegenstände, soweit sie die Zweig-
bahn betreffen;
zur Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs=
rechnung der Zweigbahn und Ertheilung der Decharge;
7) zur Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises auf der
Zweigbahn.
Beschlußfahig ist der vermehrte Verwaltungsrath, wenn mindestens
acht Mitglieder ihre Stimmen abgeben; im Uebrigen finden auf seine Beschlüsse
die Bestimmungen der §#. 40. 42. 43. und 44. des Statutes analog Anwendung.
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S. 11.
Sowohl in der Direktion als in dem Kollegio des Verwaltungsrathes
führt in allen, die Angelegenheiten der Zweigbahn ausschließlich betreffenden
Verhandlungen der von der Königlich Preußischen Regierung für die Thürin=
gische Eisenbahngesellschaft ernannte Staatskommissar und bei dessen Behin-
derung der von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung ernannte
Staatskommissar den Vorsitz.