Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Erforderlich ist der Beschluß des so vermehrten Verwaltungsrathes aus- 
drücklich für folgende Fälle: 
1) für die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats der 
Zweigbahn; 
2) für die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen der 
Zweigbahn und deren Abänderungen; 
3) für die Feststellung des Regulatios über die zum Reserve= und Er- 
neuerungsfonds der Zweigbahn fließenden Jahresbeträge; 
über die Entlassung der ursprünglichen Zeichner der Stammaktien L.ilt. B. 
aus der persönlichen Verbindlichkeit; 
5) zur Begutachtung der nach F. 29. des Statutes dem Beschlusse der 
Generalversammlung unterliegenden Gegenstände, soweit sie die Zweig- 
bahn betreffen; 
zur Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs= 
rechnung der Zweigbahn und Ertheilung der Decharge; 
7) zur Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises auf der 
Zweigbahn. 
Beschlußfahig ist der vermehrte Verwaltungsrath, wenn mindestens 
acht Mitglieder ihre Stimmen abgeben; im Uebrigen finden auf seine Beschlüsse 
die Bestimmungen der §#. 40. 42. 43. und 44. des Statutes analog Anwendung. 
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S. 11. 
Sowohl in der Direktion als in dem Kollegio des Verwaltungsrathes 
führt in allen, die Angelegenheiten der Zweigbahn ausschließlich betreffenden 
Verhandlungen der von der Königlich Preußischen Regierung für die Thürin= 
gische Eisenbahngesellschaft ernannte Staatskommissar und bei dessen Behin- 
derung der von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung ernannte 
Staatskommissar den Vorsitz.
	        
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