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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli-
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird,
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Haupt-Quartier Zwittau, den 11. Juli 1866.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negicrungebczirk Marienwerder.
Obligation
des Schlochauer Kreises
II. Emission
Littr .
Au Grund der untreerr bestdtigten Kreistagsbeschlüsse vom
23. Februar 1806. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Schlochauer Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch
Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich besiehenden Münzfuße, welche an den Kreis
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschiehr
von dem Zeitpunkte ab, wo die unter dem 10. Oktober 1859. Allerhöchst ge-
nehmigte I. Emission von 59,000 Thalern getilgt isi, mit mindesiens 2000 Thalern
jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Januar jeden
Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, auch größere Summen
stbrüich zu tilgen, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen zu
ndigen. ·
Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, böffenrlich bekannt gemacht. Dies
iese