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g. 5.
Die Aktien der Gesellschaft sind auf den Namen in nachstehender Art
ausgefertigt:
Jede Aktie ist mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stamm-
register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes (Auf-
sichtsrathes) unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aklienbuch der Gesell-
schaft einzutragende genaue Dezeichmung des bestimmten Inhabers nach Namen,
Stand und Wohnort desselben enthalten. Die Dividendenscheine werden auf
je fünf Jahre, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht und nach
Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Dem gegenwärtigen
Statute ist ein Formular der Aktien, sowie der neu auszugebenden Talons und
Dividendenscheine beigefügt.
S. 6.
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des §. 36. nur
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als Ein-
hundert Aklien besitzen oder erwerben.
. 7.
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair zu Zahlungen
verpflichtet.
g. 8.
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien sindet nach Maaß-
gabe der gesetzlichen Bestimmungen statt. Die Kosten des Mortifkkations=
verfahrens, sowie die Kosten der Anfertigung neuer Aktien, überhaupt sämmt-
liche dabei entstehende Kosten fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Be-
theiligten zur Last.
In Bezug auf abhanden gekommene Diovidendenscheine ist das Mortifi=
kationsverfahren nicht zuldssig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den
Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 41.) an-
meldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst
wie in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag
des angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Oividendenscheines aus-
bezahlt werden. — Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden.
Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der
dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der
betreffenden Aktie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Aufsichts-
rathe angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine
widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen
Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
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