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g. 9.
Alle öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den beiden
in Koͤnigsberg erscheinenden Zeitungen (in der Hartungschen und Ostpreußischen)
und in dem zu Berlin erscheinenden Staatsanzeiger. Bei dem Eingehen eines
der genannten Blaͤtter hat die naͤchste Generalversammlung uͤber die Wahl
eines anderen Blattes zu beschließen. Bis dahin, daß dies geschehen, genuͤgt
die Bekanntmachung durch die übrigbleibenden Blätter. Welches Blatt nach
dem Beschlusse der General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen
treten soll, ist durch die übrig gebliebenen Blätter zu veröffenrlichen.
Auch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes können Seitens der
Generalversammlung andere Gesellschaftsblatter bestimmt werden, in welchem
Falle der betreffende Beschluß durch die bisherigen Gesellschaftsblätter bekannt
zu machen ist.
Titel III.
Von den Geschäften der Bank.
F. 10.
Die Bank ist zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke befugt:
1) gehogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis-
ontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. #a# zur
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es
müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene
haften; Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück-
lichem, auf einzelne Fälle zu beschränkenden Einverständnisse zwischen
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 26. des Statuts
der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die
Bank erworben werden;
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als
drei Monate, und nur gegen Verpfändahg von
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben
nicht unterworfen sind, ·
b)voninlcindischenStaats-undKommt-nat-,oderanderenuater
Autoritaͤt des Staates von Korporationen und Gesellschaften aus-
gegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren,
sowie von Wechseln auf Plaͤtze des Auslandes, desgleichen von
ungemuͤnztem oder gemuͤnztem Gold und Silber. Inlaͤndische
(Nr. 6896.) Pa-