Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 9. 
Alle öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den beiden 
in Koͤnigsberg erscheinenden Zeitungen (in der Hartungschen und Ostpreußischen) 
und in dem zu Berlin erscheinenden Staatsanzeiger. Bei dem Eingehen eines 
der genannten Blaͤtter hat die naͤchste Generalversammlung uͤber die Wahl 
eines anderen Blattes zu beschließen. Bis dahin, daß dies geschehen, genuͤgt 
die Bekanntmachung durch die übrigbleibenden Blätter. Welches Blatt nach 
dem Beschlusse der General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen 
treten soll, ist durch die übrig gebliebenen Blätter zu veröffenrlichen. 
Auch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes können Seitens der 
Generalversammlung andere Gesellschaftsblatter bestimmt werden, in welchem 
Falle der betreffende Beschluß durch die bisherigen Gesellschaftsblätter bekannt 
zu machen ist. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
F. 10. 
Die Bank ist zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gehogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis- 
ontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. #a# zur 
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem 
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als 
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es 
müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene 
haften; Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem, auf einzelne Fälle zu beschränkenden Einverständnisse zwischen 
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 26. des Statuts 
der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die 
Bank erworben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate, und nur gegen Verpfändahg von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind, · 
b)voninlcindischenStaats-undKommt-nat-,oderanderenuater 
Autoritaͤt des Staates von Korporationen und Gesellschaften aus- 
gegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, 
sowie von Wechseln auf Plaͤtze des Auslandes, desgleichen von 
ungemuͤnztem oder gemuͤnztem Gold und Silber. Inlaͤndische 
(Nr. 6896.) Pa-
	        
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