Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 614 — 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
K. 16. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präklusson öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige 
Bekanntmachungen in Zwischenräumen von Einem Monate, mittelst der im F. 9. 
gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblatter der Regierungen in den Pro- 
vinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum 
Umtausch der Noten. Nach Ablauf der vorstehenden Frisien werden die In- 
haber der Noten, welche sich nicht genieldet haben, in den vorbezeichneten 
Blättern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei 
Monate vom Tage der letzten Insertion hinaus zu setzenden Präklusiotermine 
unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ab- 
lauf dieses Termines alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten 
erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion find nicht zulässig, 
vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Praklusiotermins 
gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder 
Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht 
eingelieferten Noten werkhlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, 
von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der 
solchergestalt prdkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Be- 
stimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
Von dem Aufsichtsrathe. 
9. 17. 
Der Aufsichtsrath hat saͤmmtliche, im Artikel 225. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches bezeichnete Rechte und Pflichten. Er besteht aus zehn Mit- 
gliedern, für welche zwei Stellvertreter ernannt werden. Mitglieder und Stell- 
vertreter werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahlverhandlung 
erfolgt in Gegenwart eines Notars; ein von letzterem über das Resultat derselben 
ausgestellter Akt bildet die Legitimation der Gewählten. Vater und Sohn, 
Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwager, sowie Personen, 
welche einer und derselben kaufmännischen Firma angehören, dürfen nicht gleich- 
zeitig Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. v 
on
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.