— 517 —
treters und des Rendanten (Kassirers), desgleichen die Bestimmung der
Gehälter des Bankpersonals;
6) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraktes
mit demselben;
h) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors;
i) die Bewilligung von Gratifikationen an das angestellte Bankpersonal.
In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienstver=
trägen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten jederzeit
wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit, oder aus moralischen Gründen zu ent-
lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von
mindestens neun Mitgliedern des Aufsichtsrathes.
Die Dienstverträge müssen außerdem die Bestimmung enthalten, daß die
solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beamten zur Folge har, daß alle
demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besol-
dung, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft
von selbst erlöschen.
g. 24.
Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Praͤsidenten,
oder von dem Vizepraͤsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes
unterschrieben.
K. 25.
Der Aufsichtsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Er-
satze für die durch seine Funkrionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe-
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. Die General-
versammlung kann eine Ermäßigung der Tantieme beschließen. Der Aufsichrs-
rath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter die einzelnen Milglieder,
beziehungsweise Stellvertreter, fest.
Titel VI.
Von der Direktion.
g. 26.
Die Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft mit allen nach den Ar-
tikeln 227. ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetztuches und dem Ar-
tikel 12. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. dem Vorstande einer
Aktiengesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten. Sie besteht aus dem voll-
ziehenden Direktor und zweien vom Aufsichtsrathe aus dessen Mitte delegirten
Mitgliedern, die jedoch nie ein und derselben Firma angehdren dürfen. Für
(Nr. 6396.) 72° den