— 518 —
den vollziehenden Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der Zahl der Beamten
der Gesellschaft einen Stellvertreter. Die Bestellung der Direktionsmitglieder,
sowie des für den vollziehenden Direktor ernannten Stellvertreters, ist zu jeder
Zeit widerruflich.
Ueber die Wahl des vollziehenden Oirektors, sowie seines Stellvertreters
und der in die Direktion eintretenden Mitglieder des Aufsichtsrathes wird ein
notarielles Protokoll aufsgenommen und bildet eine Ausfertigung dieses Pro-
tokolls, oder ein auf Grund desselben ausgestelltes notarielles Aktest, die Legi-
timation der Direktionsmitglieder. Die Namen des vollziehenden Direktors,
seines Stellvertreters und der übrigen Direktionsmitglieder, sowie des Ren-
danten (F. 29.), sind durch die im FH. 9. bezeichneten Blätter zu veröffenrlichen;
in gleicher Art ist jeder in diesen Personen eintretende Wechsel bekannt zu
machen.
g. 27.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank-
geschafte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens,
har jedoch in Gemaßheit des §. 23. bei der Ausübung aller dieser Funktionen
die für die Geschäftsführung erlassene Instruktion des Aufsichtsrathes zu be-
folgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit
selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruktion sie nicht
beschränken. Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der
Direktion, des Aussichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber
dritten Personen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer
Verletzung jener Instruktion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
G. 28.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Direktion
innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte
Personen zu führen nicht verbunden.
*
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über-
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, ist die unrer der Firma der
Bank zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der F. 26. gedachten
Direktoren und des Rendanten (Kassirers) genügend. In allen übrigen Fällen
sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion mindestens von
zwei Direktionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. Nur
die nach der vorliehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank,
und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere offentliche Behörde, als
gegen jeden Privaten.
S. 20.