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g. 30.
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren
Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie ist
befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspendiren,
und hat uͤber die Entlassung derselben die Entscheidung des Aufsichtsrathes
herbeizufuͤhren.
g. 31.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfaͤllen des vollziehenden
Direktors uͤbernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte Stellvertreter desselben
(F. 26.) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der
Aufsichtsrath wegen der Stellvertretung das Erforderliche anzuordnen.
S. 32.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archio der Gesellschaft
hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder
veräußert, noch übertragen werden.
K. 33.
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die §. 23. unter b.
gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine
nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Wür-
digung des Werthes aller Aktiva. Allmonatlich hat sie eine vom Aufsichts-
rathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen
Monats in der Bank vorhanden gewesenen Akriva und Passiva, insbesondere
der Bestände in geprägtem Gold oder Silber, Barren und Wechseln, ferner
des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung,
sowie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener
jährlicher Generalversammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden,
vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene
Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den F. 9.
gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft
auch eine öftere, höchstens aber die wochentliche Bekanntmachung der Aktiva
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber,
Barren u. s. w. anzuordnen.
G. 34.
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Fallen den Pr-
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