Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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sidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung auf- 
zufordern. 
Titel VII. 
Von den Generalversammlungen. 
F. 35. 
Die Generalversammlungen der Aktionaire finden in Königsberg statt. 
Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März 
zusammen; außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direktion, 
so oft sie, beziehungsweise der Aufsichtsrath, es den Umständen angemessen 
erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl von Mktionairen, welche zusammen 
mindestens 250 in den Registern der Gesellschaft auf ihren Namen eingetragene 
Aktien besitzen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch eine 
Benachrichtigung, welche zwei Mal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage 
vor dem Versammlungstermine, in den durch F. 9. bezeichneten Zeitungen in- 
serirt wird. 
g. 36. 
Die Generaloersammlan. besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei 
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft ein- 
getragen sind. 
In der Generalversammlung hat der Inhaber 
von 5 Aktien . 1 Stimme, 
von 10 Aktien 2 Stimmen, 
von 15 Aktien . 3 Stimmen, 
von 20 Aktien 4 Stimmen, 
und für jede weitere fünf Aktien Eine Stimme, so daß der Inhaber von 
funfzig Aktien zehn Stimmen hat. 
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte 
vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen durch ihren verfassungs- 
mäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen, Minderjährige und 
sonst Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner 
vertreten werden, auch wenn die Vertreter selbst nicht Aktionaire sind. Die 
Vertreter haben die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Ver- 
handlung bei der Direktion niederzulegen. 
Zehn Stimmen bilden das Maximum, welches ein Aktionair für die von 
ihm vertretenen und für seine eigenen Aktien zusammen genommen haben bann. 
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. 
9. 37.
	        
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