Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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F. 37. 
Die Generalversammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Aufsichtsrathes führt auch den 
Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt auch den Protokollführer und 
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes 
noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere. 
2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Antrage des Aufsichtsrathes 
und der Oirektion, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere 
müssen vor der Berufung der Generalversammlung der Direktion schrift- 
lich eingereicht sein. 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtfindend, der Direktion die Decharge zu erkheilen. 
g. 38. 
Bei den Wahlen findet in den Generalversammlungen stets, insofern sie 
nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Strimm- 
zeltel und im Uebrigen das im F. 22. für die Wahlen im Aufsichtsrathe vor- 
geschriebene Verfahren siatt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlungen über andere Gegenstcnde werden 
vorbehaltlich der Bestimmungen der P. 44. und 45. durch absolure Majorität 
der erschienenen, beziehungsweise vertretenen, stimmberechtigten Aktionaire gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei derartigen Beschlüssen die 
Stimme des Vorsitzenden. Auf den Antrag des VWorsitzenden, sowie auf den 
Antrag von wenigstens fünf Aktionairen muß durch geheimes Skrurinium ab- 
estimmt werden. Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem 
Norar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden 
Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
g. a8. 
Die Buͤcher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab- 
geschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. 
(Nr. 6396.) Die
	        
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