Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Titel X. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts. 
g. 46. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen der Gesellschaft sollen durch zwei, 
von den Parteien zu erwaͤhlende, in Koͤnigsberg wohnende Schiedsrichter ge- 
schlichtet werden. Gegen den Spruch derselben sind die ordentlichen Rechts- 
mittel ausgeschlossen. Verabsäumt eine der Parteien, innerhalb drei Wochen 
nach erfolgter Aufforderung von Seiten der anderen, den Schiedsrichter zu er- 
nennen, oder können sich die beiden erwählten Schiedsrichter nicht einigen, so 
ernennt im ersteren Falle, auf Antrag der einen Partei, im letzteren Falle, auf 
Antrag der Schiedsrichter, der zeitige Dirigent des Königlichen Kommerz= und 
Admiralitatskollegiums zu Königsberg, resp. dessen Ersatzmann, oder, wenn dieser 
selbst Aktionair ist, das nächste unbetheiligte richterliche Mitglied nach ihm, den 
zweiten Schiedsrichter resp. einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit 
richterlichen Eigenschaften versehenen Justitbeamten zu wählen ist. Die Ent- 
scheidung des Obmanns unterliegt den ordentlichen Rechtsmitteln ebenfalls nicht. 
S. 46. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann, mittelst einer 
Majorität, die drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien 
repräsentirt, beschlossen werden: 
a) eine Abänderung des Statuts, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch 
Ausgabe neuer Aktien, oder auch 
b) die Auflösung der Gesellschaft. 
Die Beschlüsse ad a. bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und des 
Aufsichtsrathes, sowie den Generalversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, 
desgleichen von allen Büchern, Skripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit 
Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu 
berufen. Er hat sorzfälrig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des 
Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen. 
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