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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
r. 44. —
(Nr. 6397.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Cöln im Betrage von 900,000 Thalern. Vom 25. Juli 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
zu Cöln darauf angetragen haben, zum Zwecke der Anlage öffenrlicher Bauten
und Einrichtungen zur Aufnahme einer Anleihe von 700,000 Thalern, geschrieben:
siebenhundert kausend Thalern, gegen Ausslellung auf den Inhaber lautender
und mit Zinskupons und Talons versehener Obligationen Unsere landesherrliche
Genehmigung zu ertheilen und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde
sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren,
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen-
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der
gedachten Obligarionen unter nachstehenden Bedingungen.
F. 1.
Es werden ausgegeben:
2800 Obligationen jede zu 200 Thaler ..... .. . . . . 560,000 Thaler,
1400 Obligationen jede zu 100 Thaler. 140,000
— 700,000 Thaler,
in Summa siebenhundert tausend Thaler.
Die Obligationen werden mit vier und ein halb Prozent jährlich verzinst
und die Zinsen werden in halbjährlichen Raten, am 1. Juli und am 2. Januar,
von der Stadtkasse in Cöln gegen Rückgabe der betreffenden Kupons gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital-
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Jinsen der eingelösten Obliga-
tionen verwendek, so daß die ganze Schuld in neun und dreißig Jahren,
vom Jahre nach der Kapitalaufnahme an, getilgt sein wird; es soll jedoch der
Jahrgang 1866. (Nr. 6397.) 74 # Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1866.