Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken, um die Rück- 
zahlung der Schuld dadurch zu beschleunigen. 
Den Obligations-Inhabern sieht kein Kündigungsrecht gegen die Stadt- 
gemeinde zu. 
g. 2. 
Zur Leitung der die Ausstellung, Berzinsung und Tilgung der aus- 
zugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Kommission 
gebildet, bestehend aus dem Oberbürgermeister und drei Mitgliedern der Stadt- 
verordneten-Versammlung, welche von dieser letzteren zu wählen sind. 
S. 3. 
Die Obligationen werden unter Buchstaben und fortlaufenden Nummern, 
und zwar die Obligationen zu zweihundert Thalern unter Buchstaben A. von 
Eins bis zweitausend achthundert einschlietzlich, und jene zu Einhundert Thalern 
unter B. von zweitausend achthundert ein bis viertausend zweihundert einschließlich, 
ausgestellt. Oie Obligationen werden mit dem Faksimile der Unterschriften der 
Kommissionsmitglieder versehen und von dem Stadtempfänger ausgefertigt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
S. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und 
Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und jeder 
(folgenden fünfjaWhrigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekannt- 
machung G. 13.) neue Zinskupons und Talons durch die Stadtkasse gegen 
Abgabe der alteren Talons, oder, wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, 
dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obligation ausgereicht, sofern nicht schon der 
Austausch der betreffenden neueren gegen die älteren Talons vollzogen sein möchte. 
Im Falle des Abhandenseins des dlieren Talons wird hiervon auf der Obli- 
gation Vermerk gemacht. 
Die Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften 
der Kommissionsmitglieder (S. 2.) und des Stadtempfängers, sowie mit dem 
Stempel der Stadt Cöln versehen. 
F. 5. 
Von dem Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Stadrkasse gezahlt; auch werden 
die fälligen Kupons bei allen Jahlungen an diese Kasse, namentlich bei Ent- 
richtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
S. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie binnen fünf 
Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung nicht präsentirt werden. Die dafür 
ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der Stadtkasse. 
K. 7.
	        
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