Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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F. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffenrlich 
bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbuͤrgermeisters 
durch die Kommission (F. 2.) in einem 14 Tage vorher durch die im F. 13. 
angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem 
das Publikum Zutrikt hat. Ueber die Verloosung wird ein von den Kom- 
missionsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die Stadtkasse an den Vor- 
zeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben und der Talons. 
Mit dem zur Auszahlung beslimmten Tage hört die Verzinsung der aus- 
geloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach 
dem Zahlungskermine falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so 
wird der Berrag der fehlenden Kupons von dem Kapital gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons benutzk. 
S. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen werden in der nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Obligationen 
ungeachtet der öffentlichen Bekanntmachung nicht binnen dreißig Jahren nach 
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder 
vernichtet zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemelber= so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen 
werden. 
F. 11. 
Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Stadt angekauften 
und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die im F. 13. ange- 
führten Blätter publizirt werden. 
F. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
Cöln mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Einkünften und kann, wenn 
die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt 
werden, die Zahlung von den Gldubigern gerichtlich verfolgt werden. 
(Nr. 6397.) 74* g. 18.
	        
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