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F. 7.
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffenrlich
bekannt gemacht.
g. 8.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbuͤrgermeisters
durch die Kommission (F. 2.) in einem 14 Tage vorher durch die im F. 13.
angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem
das Publikum Zutrikt hat. Ueber die Verloosung wird ein von den Kom-
missionsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be-
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die Stadtkasse an den Vor-
zeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben und der Talons.
Mit dem zur Auszahlung beslimmten Tage hört die Verzinsung der aus-
geloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach
dem Zahlungskermine falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so
wird der Berrag der fehlenden Kupons von dem Kapital gekürzt und zur
Einlösung dieser Kupons benutzk.
S. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
gationen werden in der nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassen-
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Obligationen
ungeachtet der öffentlichen Bekanntmachung nicht binnen dreißig Jahren nach
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder
vernichtet zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemelber= so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen
werden.
F. 11.
Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Stadt angekauften
und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die im F. 13. ange-
führten Blätter publizirt werden.
F. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
Cöln mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Einkünften und kann, wenn
die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt
werden, die Zahlung von den Gldubigern gerichtlich verfolgt werden.
(Nr. 6397.) 74* g. 18.