Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Xr. 6243.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhoͤchste Genehmigung des von dem „Kredlt- 
verein fuͤr Handwerker in Magdeburg“ beschlossenen Statutnachtrages 
wegen Verlaͤngerung der Dauer der Gesellschaft und Abaͤnderung des 
Gesellschaftsstatuts vom 6. August 1855. Vom 29. Dezember 1865. 
D. Koönigs Majestät haben mitelst Allerhöchsten Erlasses vom 20. Dezember 
1865. den von dem „Kreditverein für Handwerker in Magdeburg“ in der 
Generalversammlung vom 3. Mai 1865. beschlossenen, in dem notariellen Pro- 
tokolle vom 1. November 1865. von dem zeitigen Vorstande verlautbarten 
Statutnachtrag wegen Verlängerung der Dauer der Gesellschaft bis zum 
3. Dezember 1875., sowie wegen Abänderung der §. 1. 4. 6. und 35. des 
Gesellschaftsstatuts vom 6. August 1855. mit der Maaßgabe zu genehmigen 
eruht, daß für den Fall einer freiwilligen Auflösung der Gesellschaft die landes- 
berrlcche Genehmigung nicht erforderlich ist. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statutnachtrage wird durch das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 29. Dezember 1865. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Jr. 6244.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des „Iweiten Nach- 
trages“ zu dem Statut der Kaufmannschaft zu Berlin vom 2. März 
1820. Vom 30. Dezember 1865. 
D. Kbnigs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. Dezember 
1865. den von der Generalversammlung der Kaufmannschaft zu Berlin am 
22. November d. J. beschlossenen „Zweiten Nachtrag“ zu dem Sctatut vom 
2. . 1820. (Gesetz-Samml. S. 46.) zu genehmigen geruht. 
er Allerhöchste Erlaß nebst dem Nachtrage zu dem Statut wird durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 30. Dezember 1865. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6243—6245.) (Nr. 6245.)
	        
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