Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6398.) Allerhöchster Erlaß vom 13. August 1866., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung eines Chausseegeldes auf dem Kommunalwege von Goch 
nach Gaesdonk an die Gemeinden Goch und Asperden im Kreise Eleve 
des Regierungsbezirks Düsseldorf. 
A- Ihren Bericht vom 3. August d. J. will Ich den Gemeinden Goch 
und Asperden, im Kreise Cleve des Regierungsbezirks Düsseldorf, für den 
chausseemäßig ausgebauten Kommunalweg von Goch nach Gaesdonk in dem 
genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chausseemáßigen Unterhaltung 
dieser Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie 
diese Bestimmungen auf den Staals-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 13. August 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Minisleriuma. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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