— 534 —
(Nr. 6398.) Allerhöchster Erlaß vom 13. August 1866., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung eines Chausseegeldes auf dem Kommunalwege von Goch
nach Gaesdonk an die Gemeinden Goch und Asperden im Kreise Eleve
des Regierungsbezirks Düsseldorf.
A- Ihren Bericht vom 3. August d. J. will Ich den Gemeinden Goch
und Asperden, im Kreise Cleve des Regierungsbezirks Düsseldorf, für den
chausseemäßig ausgebauten Kommunalweg von Goch nach Gaesdonk in dem
genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chausseemáßigen Unterhaltung
dieser Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie
diese Bestimmungen auf den Staals-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. August 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minisier für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Minisleriuma.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).