Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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dem 1. Januar 1868. beginnt und zu der alljährlich die Summe von 159,000 Tha- 
ler Kurant unter Zuschlag der durch die eingelieferten Obligationen ersparten 
Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Die 
Ruͤckzahlung des Nominalwerthes der amortisirten Obligationen erfolgt am 
1. Oktober jeden Jahres. 
Dem Ausschusse und dem Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle- 
Leipziger Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Geneh- 
migung des Staates sowohl den Amortisationsfonds stetig oder zeitweise zu 
verstaͤrken und dadurch die Tilgung der Obligationen früher herbeizuführen, als 
auch sämmtliche Obligationen durch die vorgeschriebenen öffentlichen Blätter mit 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes ein- 
zulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahn-Kommissari 
alljährlich ein Nachweis einzureichen. 
KS. 4. 
Die Inhaber dieser Obligationen sind nicht berechtigt, den Nennwerth 
derselben anders, als nach Maaßgabe der im §. . angeordneten Amortisation 
zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Ge- 
sellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn die Amortisation nach F. Z. nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, das 
Kapital kann vielmehr an demselben Tage, an dem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar zu g. bis zur Berichtigung des betreffenden 
Zinskupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- 
betriebes. 
Im Falle zu c. ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beob- 
achten, auch kann der Inhaber der Prioritäts-Obligation von diesem Kündigungs- 
rechre nur innerhalb dreier Monate von dem Tage an Gebrauch machen, an 
dem die Zahlung des Amortisationsquantums halte erfolgen sollen. 
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die 
Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem 
Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung 
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
g. 5. 
So lange nicht sämmtliche Prioritkts -Obligationen eingelöst sind, darf 
die Gesellschaft, mit Ausnahme 
(Fr. 6400.) a) der
	        
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