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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 460..
(Nr. 6401.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Talons zu den Rentenbriefen und zu den
Schuldverschreibungen der Paderbornschen und der Eichsfeldschen
Tilgungskasse. Vom 14. September 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Mit den Zinskupons zu den Rentenbriefen und zu den Schuldverschrei-
bungen der Paderbornschen und der Eichsfeldschen Tilgungskasse sind bei der
Ausgabe neuer Serien derselben Talons nach den beigefügten Formularen
auszureichen.
g. 2.
Die Zinskupons zu den Rentenbriefen und zu den im K. 1. genannten
Schuldoerschreibungen, mit welchen zum ersten Male Talons ausgegeben werden,
sind den nach den bisherigen Vorschriften zur Empfangnahme Berechtigten
auszuhändigen. Die folgenden Serien der Zinskupons werden den Inhabern
der mit der vorhergehenden Serie ausgegebenen Talons gegen deren Räckgabe
verabfolgt; wird hiergegen rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erfolgt die Aus-
reichung der neuen Kupons an die Besitzer der Rentenbriefe, beziehungsweise
der Schuldverschreibungen, gegen besondere Quittungen.
g. 3.
Der g. 34. des Gesetzes uͤber die Errichtung von Rentenbanken vom
2. Maͤrz 1850. (Gesetz-Samml. S. 112.), sowie der §. 7. des Reglements für
die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen
Paderborn, Büren, Warburg und Hörter vom 8. August 1836. (Gesetz-Samml.
S. 236.) und der F. 8. des Reglements für die Tilgungskasse zur Erleichterung
der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Mühlhausen, Heiigenstatn und
Jahrgang 1866. (Nr. 64101.) 77 or-
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1866.