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(Nr. 6402.) Allerhöchster Erlaß vom 8. August 1866., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an den Grafen zu Stolberg-Roßla für den Bau und
die Unterhaltung der Chaussee von Roßla über Agnesdorf und Schwieder-
schwende bis zur Stolberg-Harzgeroder Straße, im Regierungsbezirk
Merseburg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Grafen
zu Stolberg-Roßla im Regierungsbezirk Merseburg ausgeführten Bau einer
Chaussee von Schwiederschwende bis zur Stolberg-Harzgeroder Straße, sowie
die Verlegung der Roßla-Schwiederschwender Chaussee von dem Nummerstein
48— 10° ab bis zum Anschluß an die erstgenannte Chaussee bei Schwiederschwende
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch demselben das Expropriationsrecht für
die zur Vollendung der Chaussee von Roßla über Agnesdorf und Schwieder-
schwende bis zur Stolberg-Harzgeroder Straße etwa noch erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch dem Grafen zu Stolberg-Roßla
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8. August 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Nr. 6403.)