Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 4. 
Verpflichtun= Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für 
bu er Deih. Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
iFu.i... Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- 
#on der Sohe beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes 
Eu- kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regierung 
noch den Oelch, zu Oppeln unterm 26. Juli 1866. ausgefertigten Deichkataster aufzubringen. 
kataster. 
C. 5. 
In diesem Deichkataster, welches zunächst die Beiträge zu den Verwal- 
tungskosten und zur laufenden Unterhaltung des Deiches und der Schleuse in 
demselben, nach deren normaler Herstellung, sowie zu den Kosten der Katastri- 
rung und der Vorarbeiten hierzu enthält, sind alle von der Verwallung gegen 
die Oder geschützten Grundslücke nach der Nutzungsart zu verschiedenen Beitrags- 
quoten veranlagt, wobei Garten und Acker die Nermalgche bildet. 
Hinsichtlich der Aufbringung der Kosten für die normale Herstellung des 
Deiches und der Schleuse ist der erstere in fünf Abtheilungen geschieden, und 
es ist demnächst der frühere Unterhaltungspflichtige aufgeführt, welcher diese 
und die mit dem Deichkörper zusammenfallenden Ueerstrecen herzustellen hat. 
g. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaͤufig auf jaͤhrlich 15 Silber- 
groschen fuͤr den Normalmorgen und die Loe des anzusammelnden Reservefonds 
auf 300 Thaler festgesetzt. 
g. 7. 
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche durch Ruͤckstau in den 
Hauptgraͤben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind fuͤr das betreffende Jahr die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge der 
beschaͤdigten Flaͤche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewoͤhn- 
lichen Jahresnutzung geliefert hat. 
g. 8. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen mit Ausnahme der darauf stehenden Baulich- 
keiten und Baume und der als Deiche dienenden Straßen gleich den neuen 
Anlagen in Eigenthum und Nutzung des Deichverbandes über. 
Wie weit die auf dem ODeiche und dessen Böschungen sltehenden Baume 
stehen bleiben können, oder von den Eigenthümern herausgenommen werden 
müssen, ist nach Anhörung des Oeichamtes von den Staarsverwaltungs-Behörden 
zu bestimmen. 
S. 9,
	        
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