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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 50.—
(Nr. 6415.) Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Mai 1866. über die
Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehns-
kassenscheinen. Vom 27. September 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nachdem datHaus der
Abgeordneten der auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. erlassenen Verordnung vom 18. Mai d. J. über die
Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassen-
scheinen die nachträgliche Genehmigung versagt hat, was folgt:
g. 1.
Die unter dem 18. Mai d. J. erlassene, in der Gesetz-Sammlung (S. 227.)
verkündete Verordnung über die Gruͤndung öffentlicher Darlehnskassen und die
Ausgabe von Darlehnskassenscheinen wird aufgehoben.
F. 2.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. September 1866.
. S§.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. o. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1866. (Nr. 6415-—6416.) 82 (Nr. 6416.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1866.