Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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seut diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Glaͤubiger unkuͤndbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
60,000 Thalern ausstellen zu dürfen; da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gldubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, so wollen Wir 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
100 zu 50 Thaler = 5,000 Thaler, 
· 
300 = 100 30,000 - 
30 500 15,000 
10 = 1000 -ä 10,000 - 
zusammen = 60,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu ver- 
zinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spa#testens 
vom 1. Juli des auf die Ausgabe der Obligationen zunächstfolgenden Jahres 
ab alljährlich mindestens mit zwei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervor- 
gehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
ationen eine Gewährleistung Seitens des Staales nicht übernommen wird, 
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. März 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6417.) Rbein-
	        
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