Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6422.) Patent wegen Besitzunahme des vormaligen Herzogthums Nassau. 
3. Oktober 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
thun gegen Jedermann hiermit kund: 
Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oesterreich, und 
in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in 
gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau 
früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, 
dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zu- 
stimmung beider Hduser des Landlages das Gesetz vom 20. September d. J. 
erlassen und verkündigt. 
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten 
der Landeshoheit und Oberherrlichkeir in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie 
mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige 
Herzogthum Nassau gebildet haben. 
Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hin- 
zufügen. 
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung 
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen 
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die offentlichen Siegel mir dem 
Preußischen Adler zu versehen. 
Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie 
vereinigten ehemaligen Herzogkhums Nassau, fortan Uns als ihren rechtmaßigen 
König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und 
Befehlen mit pflichtmoßigem Gehorsam nachzuleben. 
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlenrworbenen 
Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu 
nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Dienst- 
einkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung 
der Preußischen Verfassung allein ausüben. 
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen Nassauischen 
Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiren sind 
und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und 
seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun. 
(Nr. 8422—6423.) Un-
	        
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