Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 600 — 
(Nr. 6424.) Patent wegen Besitznahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 
3. Oktober 1866. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
thun gegen Jedermann hiermit kund: 
Nachdem in Folge eines von Oeslerreich und seinen Bundesgenossen be- 
gonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie 
Stadt Frankfurt a. M. von Uns besetzt worden ist, so haben Wir beschlossen, 
dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zu- 
stimmung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. September d. J. 
erlassen und verkündigt. 
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten 
der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie 
mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprächen die vormalige freie Stadt Frank- 
furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, 
Bornheim, Hausen, Niederrad, Niederursel und Oberrad. 
Wir werden Unserem Koöniglichen Titel den entsprechenden Titel hin- 
zufügen. 
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung 
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, slatt der bisher angehefteten Wappen 
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die offentlichen Siegel mit dem 
Preußischen Adler zu versehen. - 
Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie 
vereinigten ehemaligen freien Reichsstadt Frankfurt a. M. mit den zu ihrem 
Gebiete gehoͤrigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmaͤßigen Koͤnig und 
Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen 
mit pflichtmaͤßigem Gehorsam nachzuleben. 
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen 
Privatrechte schuͤtzen und die Beamten, welche fuͤr Uns in Eid und Pflicht zu 
nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Dienst- 
einkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung 
der Preußischen Verfassung allein ausüben. 
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt 
ankfurt a. M. erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlich- 
eiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats 
und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun. 
Un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.