Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Unser bisheriger Civil-Kommissarius ist von Uns angewiesen, hiernach die 
Besitznahme auszuführen. 
Hiernach geschieht Unser Wille. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Okkober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bitmarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6425.) Allerhöchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt 
Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866. 
Diro das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, vereinige Ich Euch, 
Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Un- 
terthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern. 
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des 
gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit 
enthoben, tretet Ihr jetzt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevoͤl- 
kerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt 
und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist. 
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen 
Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als 
eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit 
Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen er- 
kennen. Oenn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege 
für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbst- 
erhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frank- 
furt mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in 
Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutschland hat gewonnen, 
was Preußen erworben. 
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen 
und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, 
wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. 
(r. 6124—6425 815 Eu-
	        
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