Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6426.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen König- 
reichs Hannover. Vom 3. Oktober 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen 
Kbnigreichs Hannover, was folgt: 
I. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Obliegenheiten und 
Befugnisse des Juflizministeriums werden fortan von Unserm Justiz= 
minister zu Berlin ausgeübt. 
II. In allen Justizangelegenheiten, welche Unserer landesherrlichen Ent- 
schließung oder Genehmigung bedürfen, ist wegen deren Einholung an 
Unsern Fustiministr zu berichten. 
III. Im Uebrigen tritt in den Ressortverhältnissen und Befugnissen der 
Justizbehörden, sowie in dem bestehenden Instanzenzuge für jetzt eine 
Aenderung nicht ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh##ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6426—6427., (Nr 6427.)
	        
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