Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 604 — 
(Nr. 6427.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen Kur- 
fürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen 
Kurfürstenthums Hessen, was folge: 
I. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Obliegenheiten und 
Befugnisse des Justizministeriums werden fortan von Unserm Justiz= 
minister zu Berlin ausgeübt. 
II. In allen Juslizangelegenheiten, welche Unserer landesherrlichen Ent- 
schließung oder Genehmigung bedürfen, ist wegen deren Einholung an 
Unsern Justizminister zu berichten. 
III. Im Uebrigen tritt in den Ressortverhäáltnissen und Befugnissen der 
Justizbehörden, sowie in dem bestehenden Instanzenzuge für jetzt eine 
Aenderung nicht ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6428.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.