Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6428.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen Herzog- 
thums Nassau. Vom 3. Oktober 1866. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen 
Herzogkhums Nassau, was folgt: 
I. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher beslandenen Obliegenheiten und 
Befugnisse des Ministeriums in Zusiigangelegenheiten werden fortan von 
Unserm Justizminister zu Berlin ausgeübt. 
II. In allen Juslizangelegenheiten, welche Unserer landesherrlichen Ent- 
schließung oder Genehmigung bedürfen, ist wegen deren Einholung an 
Unsern Justizminister zu berichten. 
Im Uebrigen tritt in den Ressortverhältnissen und Befugnissen der 
Justizbehörden, sowie in dem bestehenden Instanzenzuge für jetzt eine 
Aenderung nicht ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. §.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
III. 
(Nr. 6428—6429. (Nr. 6429.)
	        
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