Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6432.) Verordnung wegen Abaͤnderung und Ergaͤnzung des Revidirten Reglements 
fuͤr die Feuersozietaͤt der Provinz Posen vom 9. September 1863. Vom 
1. Oktober 1866. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, nach Anhörung der im Jahre 1865. versammelt gewesenen Provinzial= 
stände zur Ergänzung des für die Provinz Posen bestehenden Revidirken Feuer- 
sozietdts -Reglements vom 9. September 1863. (Gesetz-Samml. S. 577. ff.), 
auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt: 
Zu g. 5. 
Ziegel- und Kalkoͤfen, wenn die Versicherungsnehmer mit ihren übrigen 
Gebaͤuden bei der Sozietaͤt versichert sind, sowie Theatergebaͤude sind fortan 
von der Versicherung nicht unbedingt ausgeschlossen, sie koͤnnen vielmehr nach 
Maaßgabe des §. 6. zur Versicherung angenommen werden. 
Zu g. 25. 
Der g. 25. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt 
desselben verordnet: 
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beitraͤge werden in ordentliche 
und außerordentliche unterschieden. Die ordentlichen Beitraͤge (F. 31.) werden 
der Regel nach in halbjsährigen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres 
erhoben; es kann jedoch auch mit Genehmigung der Provinzialdirektion die 
Erhebung in vierteljahrigen Raten erfolgen. Die außerordentlichen Beiträge 
sind jedesmal durch die Amtsblatter unrer Angabe des Zahlungstermins be- 
sonders auszuschreiben. Dieselben dürfen nur dann und so weit erhohen 
werden, als in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen des 
Reservefonds (P. 26.) nicht ausreichen, um den wirklichen Bedarf zu decken. 
Rückständige Beiträge werden im Wege der administrativen Exekution 
beigetrieben. 
Zu F. 20. 
Der §. 26. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt 
desselben verordnet: 
Um die Ausschreibung und Einziehung außerordentlicher Beiträge so viel 
wie möglich zu vermeiden, soll ein Reservefonds gebildet und zunächstt auf den 
Betrag von 500,000 Thalern gebracht werden. 
Zur Dotation desselben werden 
1) die Ueberschüsse der Jahresbeiträge verwendet, welche sich bei dem 
jedesmaligen Rechnungsabschlusse nach Abzug des Jahresbedarfs der 
Sozietct ergeben; H 
von
	        
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