— 610 —
(Nr. 6432.) Verordnung wegen Abaͤnderung und Ergaͤnzung des Revidirten Reglements
fuͤr die Feuersozietaͤt der Provinz Posen vom 9. September 1863. Vom
1. Oktober 1866.
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung der im Jahre 1865. versammelt gewesenen Provinzial=
stände zur Ergänzung des für die Provinz Posen bestehenden Revidirken Feuer-
sozietdts -Reglements vom 9. September 1863. (Gesetz-Samml. S. 577. ff.),
auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt:
Zu g. 5.
Ziegel- und Kalkoͤfen, wenn die Versicherungsnehmer mit ihren übrigen
Gebaͤuden bei der Sozietaͤt versichert sind, sowie Theatergebaͤude sind fortan
von der Versicherung nicht unbedingt ausgeschlossen, sie koͤnnen vielmehr nach
Maaßgabe des §. 6. zur Versicherung angenommen werden.
Zu g. 25.
Der g. 25. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt
desselben verordnet:
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beitraͤge werden in ordentliche
und außerordentliche unterschieden. Die ordentlichen Beitraͤge (F. 31.) werden
der Regel nach in halbjsährigen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres
erhoben; es kann jedoch auch mit Genehmigung der Provinzialdirektion die
Erhebung in vierteljahrigen Raten erfolgen. Die außerordentlichen Beiträge
sind jedesmal durch die Amtsblatter unrer Angabe des Zahlungstermins be-
sonders auszuschreiben. Dieselben dürfen nur dann und so weit erhohen
werden, als in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen des
Reservefonds (P. 26.) nicht ausreichen, um den wirklichen Bedarf zu decken.
Rückständige Beiträge werden im Wege der administrativen Exekution
beigetrieben.
Zu F. 20.
Der §. 26. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt
desselben verordnet:
Um die Ausschreibung und Einziehung außerordentlicher Beiträge so viel
wie möglich zu vermeiden, soll ein Reservefonds gebildet und zunächstt auf den
Betrag von 500,000 Thalern gebracht werden.
Zur Dotation desselben werden
1) die Ueberschüsse der Jahresbeiträge verwendet, welche sich bei dem
jedesmaligen Rechnungsabschlusse nach Abzug des Jahresbedarfs der
Sozietct ergeben; H
von