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Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über Eisenbahn-Unter-
nehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend das
Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke, auf die in Rede stehenden Unternehmungen Anwendung finden sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unrerschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866.
#. S) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nach trag
zum Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung
ihres Unkernehmens den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Düsseldorf über
Ratingen, Kettwig, Werden im Ruhrthal aufwärts über Schwerte, Arnsberg,
Meschede bis Westwich, sowie von Kettwig nach Mülheim.
g. 2.
Die Richtung der von der Eisenbahngesellschaft zu diesem Zwecke aus-
zuführenden Haupt= und Zweigbahnen, die Anschlußpunkte an die bereits im
Betriebe befindlichen Bahnstrecken, die Reihenfolge und Zeitfristen, worin die
einzelnen Abschnitte der Bahn zur Ausführung gebracht werden müssen, werden
nach Vernehmung der Gesellschaftsdeputation und der Königlichen Eisenbahn-
direktion vom Königlichen Handelsministerium festgesetzt.
K. 3.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die im K. 1.
bezeichnete Eisenbahn auf Verlangen des Staats bis nach Kassel oder in der
Richtung nach Kassel fortzuführen, und zwar nach Wahl der Kniglichen
Staatsregierung entweder mittelst einer bei Warburg an die Westphdlische oder
Kurfürst Friedrich Wilhelms-Nordbahn sich anschließenden Bahn, oder aber
mit-