Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 620 — 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über Eisenbahn-Unter- 
nehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend das 
Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder 
Grundstücke, auf die in Rede stehenden Unternehmungen Anwendung finden sollen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unrerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866. 
#. S) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Nach trag 
zum Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung 
ihres Unkernehmens den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Düsseldorf über 
Ratingen, Kettwig, Werden im Ruhrthal aufwärts über Schwerte, Arnsberg, 
Meschede bis Westwich, sowie von Kettwig nach Mülheim. 
g. 2. 
Die Richtung der von der Eisenbahngesellschaft zu diesem Zwecke aus- 
zuführenden Haupt= und Zweigbahnen, die Anschlußpunkte an die bereits im 
Betriebe befindlichen Bahnstrecken, die Reihenfolge und Zeitfristen, worin die 
einzelnen Abschnitte der Bahn zur Ausführung gebracht werden müssen, werden 
nach Vernehmung der Gesellschaftsdeputation und der Königlichen Eisenbahn- 
direktion vom Königlichen Handelsministerium festgesetzt. 
K. 3. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die im K. 1. 
bezeichnete Eisenbahn auf Verlangen des Staats bis nach Kassel oder in der 
Richtung nach Kassel fortzuführen, und zwar nach Wahl der Kniglichen 
Staatsregierung entweder mittelst einer bei Warburg an die Westphdlische oder 
Kurfürst Friedrich Wilhelms-Nordbahn sich anschließenden Bahn, oder aber 
mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.