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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stcagten.
— Nr. 54. —
(Nr. 6435.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Oktober
1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen
Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.
F. 2.
Whler ist jeder unbescholtene Staaksbürger eines der zum Bunde zu-
sammentrekenden Deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr zurück-
gelegt hat.
K. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen,
welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Wer-
mögen Konkurs= oder Fallikzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar
wößrend der Dauer dieses Konkurs= oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
S. 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen,
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntnit der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte
nicht wieder eingesetzt worden sind.
Jahrgeng 1866. (Nr. 6435.) 87 g. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1866.