Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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d) die Zerbener und Pareyer Sommerdeiche; 
e) die Deiche des Ferchland-Klitznicker Deichverbandes (Statut vom 
2. März 1857., Gesetz-Samml. von 1857. S. 163.); 
s) die Jerichowschen Sommerdeiche. 
Außerdem sind hierher zu rechnen die Haveldeiche der Stadt 
Sandau und der Gemeinden Camern, Kuhlhausen, Garz und Warnau. 
6) Die Bestimmung im Kap. I. §. 1. der Deichschau-Ordnung vom 
28. April 1721., betreffend die Schau über die Buhnen zu Rothensee, 
Gerwisch, Lostau, Cracau und Prester, wird hiermit aufgehoben. 
Gewöhnliche Deichlast. 
g. 3. 
Die gewoͤhnliche Deichlast, welche in der Unterhaltung der Deiche und 
dazu gehoͤrigen Schleusen und Siele und deren Vertheidigung besteht, wird wie 
bisher geleistet. 
Die Normalistrung der Deiche, wobei in der Regel eine Kronenlage von 
2 Fuß über dem bekannten höchsten Wasserstand als Norm der Höhe derselben 
anzunehmen ist, erfolgt durch die bisher Verpflichteten (Kavelbesitzer und Deich- 
halrer) nach Maaßgabe der Anbote, jedoch unbeschader der größeren Befugnisse 
der Deichschau-Kommission, welche derselben nach Kap. V. 9V. 2. und 3. der 
Deichschau-Ordnung vom 28. April 1721. beigelegt sind. 
Nücksichtlich der Stärke der Deiche soll darauf gehalten und die Anbote 
danach geslellt werden, daß die Deiche eine Kronenbreite von zwölf Fuß, wasser- 
wärts eine dreifüßige und binnenwärts eine zweifüßige Dossirung erhalten. 
Das Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung zur Ergänzung 
lückenhafter und zur Aufklärung zweifelhafter Bestimmungen in Betreff der 
Deichvertheidigung Beschlüsse fassen, und nach Bedürfniß ein Regulatio erlassen. 
g. 4. 
Die Kavelbesitzer einer Gemeinde können beschließen, daß künftig die 
Unterhaltung und der Ausbau auf ihre gemeinsame Rechnung für Geld erfolgen 
soll. — Bei der Abstimmung darüber enrscheidet die Mehrzahl nach der Länge 
der Deichkaveln. 
Das Beitragsverhältniß bei der Geldunterhaltung ist in der Regel nach 
der Länge der Deichkaveln zu bestimmen. Wenn dadurch aber die bisherige 
Last einzelner Kavelbesitzer arbeolich erschwert werden sollte, so ist — im Mangel 
anderweiter Einigung — eine billige Klassifikation der Kaveln nach Verhaͤltniß 
(Nr. 6439.) 89* der
	        
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