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der Unterhaltungskosten, welche sie verursachen, dem Beitragsverhaͤltniß zum
Grunde zu legen.
Beschwerden darüber entscheidet das Deichamt.
Außerordentliche Deichlast.
G. 5.
Als außerordentliche Deichlast, welche gemeinsam getragen wird und in
Betreff welcher Befreiungen nicht mehr stattfinden, ist anzusehen:
1) die Wiederherstellung der Hauptdeiche in Folge von Durchbrüchen durch
Eisgang und Hochwasser;
2) unvorhergesehene Ausgaben des Verbandes, sowie Verwaltungskosten,
welche durch die anderen Einnahmen der Deichkasse (Strafen, Hirten-
steuer 2c.) nicht gedeckt werden.
Die Etats hat das Deichamt festzustellen.
g. 6.
In Betreff der Uferbaulast bewendet es bei den Bestimmungen des
Kap. VI. F. ö. l. c. und den Normen, welche sich in Folge derselben gebildet haben.
S. 7.
Zu den außerordentlichen Deichlasten tragen fortan die Besitzer aller
durch den gemeinsamen Winterdeich geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach
einem besonderen Deichkaster bei, in sechs nach Verhältniß des Vortheils und
abzuwendenden Schadens abzustufenden Klassen, wobei in der Regel gehören:
zu der I. Klasse: Hof= und Baustellen, Gärten und der Acker besserer
Oualit#t (Weizenboden und Gerstenland);
zu der II. Klasse: alle diesenigen Grundstücke der I. Klasse,
a) welche durch ihre höhere oder entferntere Lage
mehr gesichert erscheinen,
b) welche durch Ueberschwemmungen der Havel oder
durch Elbrückstau in dieselbe leiden;
zu der III. Klasse: der Acker geringerer Qualität (Haferland und
Roggenland);
zu