Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Vorschriften der Magdeburger Deichschau-Ordnung vom 28. April 1721. und 
dieser Verordnung eine gleiche Strafbefugniß zu, wie solche den Schaukommis- 
sionen selbst eingerdumt ist. 
Gegen diese Straffestsetzungen der Deichhauptleute findet der Rekurs an 
die Regierung statt. 
Die Beitreibung der Deichkassen-Beiträge und Strafgelder erfolgt im 
Wege der administrativen Exekution entweder durch die Unterbeamten des Ver- 
bandes, oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden (Kap. V. 
S. 13., Kap. VI. 9#. 42. und 45. l. c.). 
g. 13. 
Der Verband wird vertreten durch ein Deichamt, welches aus den Deich- 
hauptleuten, dem Deichinspektor und den Repraͤsentanten der Deichgenossen besteht. 
Der Deichinspektor muß die Qualifikation eines gepruͤften Baumeisters 
besitzen. Seine Wahl und Bestätigung, sowie die Feststellung seiner Remune- 
ration erfolgt in der für die Deichkaugleme vorgeschriebenen Weise. 
Von den beiden Deichhauptleuten hat derjenige, welcher als Deichhaupt- 
mann am längsten fungirt, den Vorsitz im Deichamte, bei gleicher Amtsdauer 
der älteste den Jahren nach. Bei Krankheit oder Verhinderung des Vorsitzenden 
übernimmt der andere Deichhauptmann den Vorsitz. 
Die Regierung kann besondere Kommissarien zu den Deichamtssitzungen 
abordnen. 
Die Landräthe der beiden Jerichowschen Kreise sind ebenfalls berechtigt, 
den Sitzungen beizuwohnen und sind zu denselben einzuladen. 
g. 14. 
Zum Deichamte bestellen die betheiligten Grundbesitzer 19 Repräsentanten 
in folgender Weise: 
a) Die Regierung in Magdeburg erwählt für die fiskali- 
schen Besitzugnen .. ... 2 Reprsentanten, 
und zwar den einen zur Wahrnehmung des In- 
teresses der betheiligten Oomainen, den andern zur 
Wahrnehmung des Interesses der betheiligten forst- 
fiskalischen Grundstücke. 
b) Die Besitzer der Rittergüter wählen aus ihrer Mitte 
nach Stimmenmehrheitttt: 6 
) Die betheiligten Dorfgemeinden, welche bei der Wahl 
durch die Ortsvorsleher vertreten werden, bestellen 
nach Stimmenmehrheit und zwar nach folgenden 
vier Abtheilungen: 
1) Die Gemeinden Alt-Camern, Neu-Camern, 
Garz, Grütz, Kuhlhausen, Molkenberg, Reh- 
erg,
	        
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