Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6440.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Oktober 1866., betreffend die Einfuͤhrung der 
allgemeinen Wehrpflicht in denjenigen Landestheilen, welche durch das 
Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz-Samml. S. 555.) der Preußischen 
Monarchie einverleibt worden sind, sowie in den Herzogthuͤmern Schleswig 
und Holstein. 
A.. den Bericht des Staatsministeriums vom 10. Oktober d. J. bestimme 
Ich hiermit, wie folgt: 
1) In den Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September d. J. 
der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind, sowie in den Herzog- 
thümern Schleswig und Holstein wird hierdurch die allgemeine Wehr- 
pflicht nach Maaßgabe der für die übrigen Provinzen des Preußischen 
Staates gültigen Bestimmungen eingeführt. Die Dienstpflicht in den 
neuen Landestheilen hat mir dem 1. Januar des Kalenderjahres zu 
beginnen, in welchem der Verpflichtete das 21ste# Lebensjahr vollender. 
2) In den Herzogthümern Schleswig und Holslein sind die im Jahre 1842. 
und nen geborenen Wehrpflichrigen nachträglich zum Dienst heran- 
zuziehen. 
3) Die nach den bisher in den betreffenden Landestheilen gültig gewesenen 
Wehrpflichtgesetzen zum Diensteintritt gelangten Mannschaften haben 
ihre Mlichten nach Maaßgabe dieser Gesetze zu erfüllen. Dagegen 
bleiben diejenigen, welche nach jenen Landesgesetzen bereits vom Mili- 
tairdienst befreit worden sind, auch fernerhin von der persbônlichen Ab- 
leistung der Dienstpflicht entbunden. 
4) Die rücksichtlich des einjahrig freiwilligen Dienstes bestehenden Be- 
sitimmungen treten für junge Leute von Bildung mit der Maaßgabe in 
Kraft, daß den bis incl. 1868. pflichtig werdenden der spezielle Nach- 
weis der wissenschaftlichen Bildung erlassen wird. 
5) Der Kriegs= und Marineminister, sowie der Minister des Inmern sind 
mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und werden dieselben 
bierdurch zugleich ermächtigt, die noch norhwendig werdenden spezielleren 
Uebergangsbestimmungen und Deklarationen zu erlassen. 
Schloß Babelsberg, den 13. Oktober 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Mlnistenztams. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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