Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 647 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
NNr. 56. — 
  
(Nr. 6441.) Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für dic im Kriege invalide gewordenen, 
sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten 
oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair- 
Beamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege 
gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges. Vom 10. Oktober 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
G. 1. 
Jeder Offzier oder obere Militairbeamte (Klassisikation vom 17. Juli 
1862.), welcher im Kriege invalide und dadurch zur Fortsetzung des Dienstes 
unfahig geworden ist, erhält eine Erhöhung der reglementsmäßigen Pension um 
100 Thaler jährlich, sofern er aber unter dem Range eines Hauptmanns 
1. Klasse steht, um 200 Thaler jährlich. 
g. 2. 
Offiziere und obere Militairbeamte, wenn sie durch den aktiven Militair= 
dienst, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt oder erblindet sind, erhalten 
neben der reglementsmäßigen Pension und der nach F. 1. bestimmtn Erhöhung 
derselben eine fernere Erhöhung, 
um 200 Thaler jährlich 
bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand, sowie bei dem 
Verluste eines Fußes, 
um 400 Thaler jährlich 
bei Erblindung, sowie bei dem Verluste von zwei der erwähnten 
Gliedmaßen. 
Die einen Erwerb ausschließende Unfahigkeit zum Gebrauch derselben 
wird dem Verluste gleich geachtet. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6441.) 91 g. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1866.
	        
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