Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 648 — 
g. 3. 
Die in den 9#. 1. und 2. ausgeworfenen Pensions-Erhöhungen werden 
auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den des 
bezogenen Gehalts erreicht oder übersteigt, und verbleiben den Empfängern auch 
bei Versorgung in Invaliden-Instituten, sowie bei Anstellung im Civildienst, neben 
den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension u. s. w. 
Diese Pensionserhöhungen werden jedoch nur gewährt, wenn die Pen- 
sionirung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erlittenen Be- 
schädigung erfolgt. 
S. 4. 
Die in den 99. 1. und 2. ausgeworfenen Pensionserhöhungen können 
durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden. 
. 5. 
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Ver- 
wundungen verstorbenen Offiziere, sowie der im Felde beschäádigten oder er- 
krankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen 
Offiziere der Feldarmee, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie 
im Wittwenstande bleiben, neben der bei der Militair-Wittwenkasse versicherten 
Pension eine Beihülfe aus Staaksmitteln, und zwar: 
die Wittwen der Generale im Betrage onn 400 Rthlr., 
die Wittwen der Stabsoffiziere 22222W # .. . ... 300 
die Wirtwen der Hauptleute und Subaltern-Offziere 2c. 200 
jahrlich. 
Denselben Anspruch haben die Wittwen der oberen Militairbeamten nach 
Maaßgabe deren Ranges. War den Männern ein bestimmter Militairrang 
nicht beigelegk, so entscheidet für die Höhe der Beihülfe der von diesen geleistete 
Penssonsbeitrag, dergestalt, daß die Wittwen der lu. Beamten, wenn der 
Pensionsbeitrag die Summe von 25 Thalern jährlich nicht überstieg, den Wittwen 
der Hauptleute und Subaltern-Offiziere, bei einem Mehrbetrage aber denen der 
Stabsoffiziere gleichstehen sollen. 
g. 6. 
Für die Kinder der im §F. 5. bezeichneten Offiziere und Militairbeamten 
wird, im Falle des Bedürfnisses, bis zum vollendeten 17 ten Lebensjahre der- 
selben eine Erziehungsbeihülfe 
für jeden Sohn im Betrage von 50 Rlhlr. jährlich, 
für jede Tochter im Betrage von 40 Rchlr. jährlich 
gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.