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g. 3.
Die in den 9#. 1. und 2. ausgeworfenen Pensions-Erhöhungen werden
auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den des
bezogenen Gehalts erreicht oder übersteigt, und verbleiben den Empfängern auch
bei Versorgung in Invaliden-Instituten, sowie bei Anstellung im Civildienst, neben
den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension u. s. w.
Diese Pensionserhöhungen werden jedoch nur gewährt, wenn die Pen-
sionirung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erlittenen Be-
schädigung erfolgt.
S. 4.
Die in den 99. 1. und 2. ausgeworfenen Pensionserhöhungen können
durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden.
. 5.
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Ver-
wundungen verstorbenen Offiziere, sowie der im Felde beschäádigten oder er-
krankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen
Offiziere der Feldarmee, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie
im Wittwenstande bleiben, neben der bei der Militair-Wittwenkasse versicherten
Pension eine Beihülfe aus Staaksmitteln, und zwar:
die Wittwen der Generale im Betrage onn 400 Rthlr.,
die Wittwen der Stabsoffiziere 22222W # .. . ... 300
die Wirtwen der Hauptleute und Subaltern-Offziere 2c. 200
jahrlich.
Denselben Anspruch haben die Wittwen der oberen Militairbeamten nach
Maaßgabe deren Ranges. War den Männern ein bestimmter Militairrang
nicht beigelegk, so entscheidet für die Höhe der Beihülfe der von diesen geleistete
Penssonsbeitrag, dergestalt, daß die Wittwen der lu. Beamten, wenn der
Pensionsbeitrag die Summe von 25 Thalern jährlich nicht überstieg, den Wittwen
der Hauptleute und Subaltern-Offiziere, bei einem Mehrbetrage aber denen der
Stabsoffiziere gleichstehen sollen.
g. 6.
Für die Kinder der im §F. 5. bezeichneten Offiziere und Militairbeamten
wird, im Falle des Bedürfnisses, bis zum vollendeten 17 ten Lebensjahre der-
selben eine Erziehungsbeihülfe
für jeden Sohn im Betrage von 50 Rlhlr. jährlich,
für jede Tochter im Betrage von 40 Rchlr. jährlich
gewährt.