Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 649 — 
- 
Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die 
Königliche Marine und auf die bereits pensionirten Offiziere und oberen Militair- 
Beamten, sowie auch auf die Wittwen und Kinder der in den biherigen 
Kriegen Gebliebenen und Gestorbenen (99. 5. und 6.) in Anwendung gebracht. 
g. 8. 
Mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes ist der Kriegs- und Marineminister 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Oktober 1866. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(TNr. 6441—6442.) 915 (Nr. 6442.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.