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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 57.
(Nr. 6444.) Vertrag zwischen Preußen einerseits und Sachsen-Coburg-Gotha andererseits,
die Fortdauer des Anschlusses des Amtes Volkenrode an das Joll= und
Steuersystem Preußens betreffend. Vom Februar 1866.
Sne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Coburg-Gotha haben beschlossen, die in den Verträgen vom 4. Juli
1829. und vom 26. Juni 1833., die Zoll= und Handelsverhältnisse, ingleichen
die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in dem Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gorhaischen Amte Volkenrode betreffend, enthaltenen Verabredungen, unter
Berücksichtigung der durch die späteren allgemeinen Zollvereinigungs-Verträge
herbeigeführten veränderten Verhältnisse, in einem neu abzuschließenden Ver-
trage zusammenzufassen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt,
und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Hochstihren Staatsrath Leopold Braun,
von welchen, unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung,
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha schließt, unbe-
schadet Seiner landesherrlichen Hoheitsrechte, vom 1. Januar 1866. ab auch
ferner das souveraine Amt Volkenrode dem Zollsystem Preußens an.
Artikel 2.
In Folge dessen bleiben im Amte Volkenrode die über Eingangs= und
Ausgangsabgaben und deren Verwaltung in Uebereinstimmung mit den des-
Jahrgang 1866. (Nr. 6444.) 92 halb
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1866.