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P) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige
Staaten ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist
die Einfuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem
Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere
Verträge deshalb bestehen;
ec) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-
vereins aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so
müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden be-
gleitet werden;
s) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem
Auslande, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf
beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum
Vereine gehbrige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sen-
dungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden,
insofern dieses nicht schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch
vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen
für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln
zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
2) Der Salzhandel en gros wird in Preußen wie im Amte VWVolkenrode
nur auf Staatsregie geführt und der Regiepreis des Salzes, welcher
im Amte Volkenrode nach dem Satze von drei Kreuzer für das Zoll-
pfund festgestellt ist, daselbst ferner beibehalten werden.
Den Gemeinden des Amtes Volkenrode wird nur ein nach der
Beoölkerung und mit Rücksicht auf den größeren oder minderen Bedarf
zur Viehfütterung und zum Fabrikengebrauche abgemessenes Salz-
quantum geliefert. Die aus der Herzoglichen Faktorei oder Sellerei
abgenommenen Quantitäten werden auf Salzbücher, welche den Ge-
meinden oder, den Umständen nach, auch einzelnen größeren Grund-
besitzern oder Fabrikanten zu ertheilen sind, abgeschrieben. Der Trans-
port des für das Amt Volkenrode erforderlichen Salzes durch das
Königlich Preußische Gebiet erfolgt fernerhin abgabenfrei unter ange-
messener Kontrole, bei welcher darauf gesehen wird, daß das Salz auf
einem bestimmten Wege, in plombirten Säcken oder Tonnen von glei-
chem Gewichte, nach bem Amte eingeführt wird.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Spielkarten behdlt es bei den in den einzelnen Vereins-
staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen
sein Bewenden.
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha will eine Fabri-
kation von Spielkarten in Volkenrode nicht verstatten; dagegen soll eine dem
Verbrauche von Volkenrode angemessene Menge Karten, welche mit dem Her-
zog-