Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6440.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Obornik, im Regierungsbezirk Posen, für 
den Bau und die Unterhaltung der Chausseen: 1) von Obornik über 
Heydedombrowka, Ludom, Jirkowke, Polajewo und Pripkowo bis zur 
Kreisgrenze bei Althütte auf Czarnikau, und 2) von Ruda, an der Obor- 
nik-Rogasener Chaussee, über Owieczki, Ninino, Ryczywol und Schrott- 
haus bis Pripkowo zum Anschluß an die Chaussee ad 1. 
N 
achdem Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den von dem Kreise 
Obornik, im Regierungsbezirk Posen, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau der 
Straßen: 1) von Obornik über Heydedombrowka, Ludom, Zirkowke, Polajewo 
und Pripkowo bis zur Kreisgrenze bei Althütte auf Czarnikau, und 2) von 
Ruda, an der Obornik Rogasener Chaussee, über Owieczki, Ninino, Ryczywol 
und Schrotthaus bis Pripkowo zum Anschluß an die Chaussee ad 1. genehmigt 
habe, verleihe Ich bierdurch dem Kreise Obornik das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Untrerhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straßen bis zu dem Zeitpunkte, an 
welchem die Provinz Posen die Unterhaltung übernimmt, das Recht zur Er- 
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chaufseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Ne. 64460447, 93 (Nr. 6447.)
	        
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