Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Obligation 
des Oborniker Kreises 
Liltlr. & 
über. Thaler Preußisch Kurant. 
Arf Grund des untten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
8. Juni 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommisston für den Chausseebau des Oborniker Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau-- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo... Thalern Preußisch 
Kurant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat und welcher 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1875. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von 31 Jahren aus einem 
u diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Ein und einhalb 
Progent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldarschreihungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem 
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Betraäge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Kbniglichen Regierung zu Posen, in dem Staarsanzeiger und in der Deutschen und 
Polnischen Posener Zeltung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der fäállig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschrei- 
bung, bei der Kreis-Chausseebau-Kasse in Obornik, bezüglich der Zinsen in 
der Zeit vom 2. bis 15. Januar und dem 1. bis 15. Juli, und zwar auch in 
der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
(Dr. 6447.) Mit
	        
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