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Zweites Regulativ,
betreffend
die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaftlichen
Kreditvereins für die Provinz Posen.
S. 1.
Der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen wird ermäch-
tigt, fortan, je nach der Wahl der Interessenten, nicht nur in Gemäßheit des
Statuts vom 13. Mai 1857. (Gesetz-Samml. von 1857. S. 327.) und des
I. Abschnitts des Regulativs vom 24. November 1859. (Gesetz-Samml. von
1859. S. 575.), sondern auch in Gemäßheit dieses Regulativs Darlehne in
Pfandbriefen zu gewähren.
K. 2.
Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abweichungen enthalten,
gilt auch für die nach diesem Regulativ gewährken Pfandbriefsdarlehne und
alle durch dieselben begründeten Fchtsverßüältaise das Statut vom 13. Mai
1857. mit dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. September 1858. und der
I. Abschnitt des Regulativs vom 24. November 1859.
g. 3.
Bei Bewilligung von Pfandbriefsdarlehnen in Gemäßheit dieses zweiten
Regulatios ist der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen an
die im §. 1. des Statuts vom 13. Mai 1857. bestimmte zehnjährige Frist
nicht gebunden.
g. 4.
Güter, welche dem Wesipreußischen Landschaftsverbande, sowie diejenigen,
welche städtischen Kommunalbezirken angehören, sind von der Beleihung nicht
ausgeschlossen, die letzteren jedoch nur dann, wenn durch übereinstlimmende
Attesie des Magistrats. und des Kreislandraths dargethan wird, daß sie aus-
schließlich oder doch hauptsächlich dem Betriebe der Landwirthschaft gewid-
met sind.
g. 5.
Das zu bepfandbriefende Gut darf außer den oͤffentlichen Abgaben nur
mit