Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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mit solchen Praͤstationen belastet sein, welche entweder schon in Geldrente 
bestehen oder doch zutreffend auf eine solche reduzirt werden koͤnnen. 
S. 6. 
Das zu bewilligende Darlehn darf die Hälfte des nach den Vorschriften 
des I. Abschnitts der beigefügten Tarordnung auf Kosten des Darlehnssuchers 
zu ermittelnden Werrhs des zu bepfandbriefenden Gutes nicht übersteigen. 
Die Darlehnsbewilligung erlischt und darf nur in Gemäßheit einer Re- 
vision und abermaligen Fesisetzung der Taxe wieder erfolgen, wenn auf Grund 
derselben binnen Jahresfrist die Eintragung nicht nachgesucht wird. 
S. 7. 
Die Pfandbriefe werden in Apoints zu 1000, 500, 200 und 100 Tha- 
lern nebst Kupons und Talons mit dem Datum vom 1. Januar des jedesmal 
laufenden Jahres nach den durch den Allerhöchsten Erlaß vom 15. September 
1858. (Gesetz= Samml. von 1858. S. 525.) genehmigten Formularen, jedoch 
mit der Maaßgabe ausgefertigt, daß die Apoints von 1000 Thalern mit 
Ser. VI., die von 500 Thalern mit Ser. VII., die von 200 Thalern mit Ser. VIII. 
und die von 100 Thalern mit Ser. IX. bezeichnet werden. 
g. 8. 
Jeder Darlehnsnehmer ist verpflichtet, das ihm bewilligte landschaftliche 
Darlehn vom Ausfertigungsdatum der Pfandbriefe ab mit fuͤnf Prozent zu ver- 
zinsen, und außerdem 
a) beim Empfange des Darlehns zwei Prozent desselben, und 
b) zu jedem der acht Zinszahlungstermine in den vier ersten Kalenderjahren 
ein Viertel Prozent des Darlehns 
als Beitrag zum Reservefonds baar zu zahlen. 
Dagegen findet die Vorschrift im zweiten Absatz des &. 12. des Statuts 
vom 13. Mai 1857. wegen der Nachzahlung von Einem Prozent für jedes Jahr, 
vom Tage der Publikation jenes Statuts ab, auf die nach diesem Regulative 
dem Vereine Beitretenden keine Anwendung. Auch fließt von den zu zahlenden 
Zinsen, abweichend von der Bestimmung im ersten Absatz des F. 12. a. a. O., 
die eine Hälfte des fünften Prozents von Anfang an in den Amort#sations= 
und nicht in den Reservefonds. 
g. 9. 
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des ver- 
pfandeten Gutes bei der Feuersozietät der Provinz Posen zu dem hoöchsten zu- 
lässigen Satze versichert werden. Zu anderweitigen Versicherungen (G. 6. des 
Statuts vom 13. Mai 1857.) liegt dem Schuldner keine Verpflichtung ob. 
(Nr. 6449.) 945 S. 10 
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