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Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Oletzkoer Kreises lI. Emission.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligation des Oletzkoer Kreises II. Emission
Littr. . . . .. M .. .. uͤber ... .. Thaler à fünf Prozent Zinsen
die Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Oletzkoer
Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa, nach Maaßgabe der diesfälligen, in
der Obligation enthaltenen Bestimmungen.
Marggrabowa, den H..... 18..
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im
Oletzkoer Kreise.
(Nr. 6249.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1865., betreffend das Aufhören der
Besichtigung der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen an den zwischen
Königsberg und Pillau fahrenden Leichterfahrzeugen vom 1. Januar 1806.
ab, reip. die Aufhebung der dieserhalb bis dahin in Geltung gewesenen
Vorschriften.
A. Ihren Bericht vom 19. Dezember d. J. genebmige Ich, daß vom 1. Ja-
nuar 1866. ab die Besichtigung der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen
an den zwischen Königsberg und Pillau fahrenden Leichterfahrzeugen aufhörc,
und bestimme demgemäß, daß die Vorschriften im Anhange zu dem Hafengelder-
Tarif für den Hafen von Pillau vom 18. Oktober 1838. unter III. Nr. 4 a.
und b. (Gesetz-Samml. für 1838. S. 529.), sowie im Anhange zu dem Schiff-
fahrtsabgaben-Tarif für die Stadt Königsberg vom 10. April 1865. unter III.
Nr. 2. (Gesetz-Samml. für 1865. S. 282.) von demselben Tage an außer
Kraft treten.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 27. Dezember 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6248—8250, (Nr. 6250.)