Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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versammlung vertreten (F. 37.), und endlich in sich der Art in einzelne Jahres- 
gesellschaften getheilt, daß alle diejenigen, welche in demselben Kalenderjahre 
epfandbrieft worden sind (F. 7.), Eine Jahresgesellschaft bilden. Die Rechte 
Dritter, und namentlich der Pfandbriefsinhaber, werden durch diese Eintheilung 
nur siiwen berührt, als solches in diesem Regulative ausdrücklich vorgeschrie- 
en ist. 
2 
Das Amortisationsverfahren beginnt für jede Jahresgesellschaft mit dem 
ersten Zinszahlungstermine. 
*n 
Die Amortisationsbeiträge (G. 8.) sämmtlicher Jahresgesellschaften und 
die für die bereits amortisirten Pfandbriefe ersparten Zinsen flietßzen in den 
halbjährlich zu bildenden, allen Jahresgesellschaften gemeinsamen Amortisations= 
fonds. Derselbe muß, soweit er durch 100 theilbar ist, vermittelst Aus- 
loosung und öffentlicher Kündigung eines gleich hohen Pfandbriefsbetrages voll- 
ständig zur Amortisation verwendet werden. ODer durch 100 nicht theilbare 
Restbetrag kommt bei der nächsten Ausloosung' zur Verwendung. 
Die Ausloosung erfolgt nicht für jede Jahresgesellschaft besonders, viel- 
mehr ohne Unterschied der für die einzelnen Jahresgesellschaften ausgefertigten 
Pandbriefe, für alle gemeinsam. 
* 
Die Summe der halbjährlich ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe 
wird nach Verhältnitz der reglementsmäßigen Amortisationsberräge auf die 
einzelnen Jahresgesellschaften, innerhalb derselben aber auf die zu einer jeden 
Jahresgesellschaft gehörigen Güter vertheilt, und jedem Gute wird der so 
repartirte Betrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben. 
g. 21. 
bilb Fuͤr saͤmmtliche Jahresgesellschaften wird ein gemeinsamer Reservefonds 
gebildet. 
Die baaren Einnahmen desselben G. 13. des Statuts vom 13. Mai 
1857. und §. 8. dieses Regulativs) sind sofort in Pfandbriefen des Neuen 
landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, ausgefertigt nach Maaß- 
gabe dieses Regulativs, zinsbar anzulegen. 
K. 22. 
Der im ersten Jahre aufkommende Pfandbriefsbestand wird auf die zur 
ersten Jahresgesellschaft gehörigen Güter, der jährliche Zuwachs dagegen zu- 
nächst auf die einzelnen Jahresgesellschaften, und hiernächst innerhalb derselben 
auf die einzelnen Güter nach dem Verhültnisse der nominellen Pandbriefs- 
schuld einer jeden Jahresgesellschaft resp. eines jeden Gutes für jedes iie 
jahr
	        
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