— 677 —
jahr rechnungsmaͤßig vertheilt, so daß jedem Gute der auf ihn fallende Betrag
alljährlich zugeschrieben wird. Die Baarbeträge des Reservefonds unter
100 Rehlr. bleiben von der Repartition ausgeschlossen.
K. 23.
Sobald der Antheil einer Jahresgesellschaft am Reservefonds die Höhe
von zehn Prozent ihrer Pfandbriefsschuld erreicht, fließen:
a) die Zinsen von dem fortan nicht mehr wachsenden Antheile dieser
Jahresgesellschaft am Reservefonds, und
b) die Ueberschüsse der zum Verwaltungsfonds von dieser Jahresgesell-
schaft geleisteten Beiträge (SV. 32—34.)
zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds.
An den ertraordinairen Einnahmen des Reservefonds partizipirt die
Jahresgesellschaft von da ab nicht mehr.
g. 24.
Der Antheil eines nach diesem Regulative bepfandbrieften Gutes am ge-
meinsamen Reservefonds der Jahrezgesellschaften fällt, wenn der Schuldner
angehalten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurückzuzahlen (I. 11—14.),
stets ganz oder verhältnihmäßig, bei freiwilliger Rückzahlung (G. 3. Nr. 4. des
Scatuts vom 13. Mai 1857.) in der Regel an sämmtliche Iohresgesellichuften
dergestalt zurück, daß dieser Antrheil der nächsten zur Vertheilung kommenden
Mandbriefsmasse (F. 22.) zuwachst. «
Ist aber von dem landschaftlichen Darlehne bereits eine Quote von
zehn Prozent oder mehr amortisirt, so wird im Falle einer freiwilligen Rück-
zahlung dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Partial-
ablösungen verhältnißmäßig gut gerechnet, jedoch nur insoweit, als der in Be-
tracht kommende Antheil durch 100 theilbar ist. Oieser Betrag desselben wird
in Pandbriefen aus dem Reservefonds entnommen und zur Tilgung (F. 26.)
verwendet.
K. 25.
Im lUebrigen ist die freiwillige wie die nothwendige Rückzahlung des
Pfandbriefsdarlehns nach der Wahl des Schuldners baar oder in kursfähigen,
nach Maaßgabe dieses Regulatios ausgefertigten, nicht ausgeloosten Pfand-
briefen zu leisten.
Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungssumme
dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amortisationsfonds zu
und der baar abzulösende Betrag der Pfandbriefsschuld muß deshalb bis zum
Einlösungstermine der gekündigten Pfandbriefe verzinst werden.
(Nr. 6449.) A. 20.